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   BFH, 27.10.2006 - III B 74/06   

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https://dejure.org/2006,19025
BFH, 27.10.2006 - III B 74/06 (https://dejure.org/2006,19025)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2006 - III B 74/06 (https://dejure.org/2006,19025)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - III B 74/06 (https://dejure.org/2006,19025)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 27.10.2006 - III B 74/06
    Zur ordnungsgemäßen Rüge bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2006 - III B 135/05

    Volljähriges Kind - Auszahlung des Kindergeldes

    Auszug aus BFH, 27.10.2006 - III B 74/06
    Seine Rüge gibt auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 27.10.2006 - III B 74/06
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 27.10.2006 - III B 74/06
    Die Gelegenheit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung genügt aber der verfassungsrechtlichen Vorgabe nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Gewährung rechtlichen Gehörs (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 90/04

    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

    Auszug aus BFH, 27.10.2006 - III B 74/06
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
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